04.08.24 | Vollzeit | Wahlen bei Laufen | www.gommern.deDie organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen. Die Prüfstelle muss insbesondere - unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen
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